Am 1.8.2018 traten bedeutsame Änderungen des AltFG in Kraft. Die Novellierung des AltFG brachte vor allem Änderungen mit sich, die es (Immobilien-)Unternehmen erleichtern soll, Projekte über Crowdinvesting finanzieren zu lassen. Dabei kam es insbesondere zu einer Lockerung von Informationspflichten und einer Anhebung von Schwellenwerten im Crowdinvesting.
Für Crowdinvesting-Plattformen gilt es Informationspflichten einzuhalten, die angefangen bei einem Informationsdatenblatt über einen sogenannten vereinfachten Prospekt bis hin zu voller Prospektpflicht reichen. Dies richtet sich im Speziellen demnach, wie viel Geld von der Crowd für das betreffende (Immobilien-)projekt eingesammelt werden soll.
Bislang musste bei einem Fundingvolumen von mehr als 100.000 Euro und unter 1,5 Mio. Euro ein Informationsdatenblatt mit den wichtigsten Details zum Darlehensnehmer als auch dem gefundeten Projekt veröffentlicht werden. Mittlerweile wurde dieser Schwellenwert von 1,5 Mio. Euro auf 2 Mio. Euro angehoben. Somit ist bei einem Fundingvolumen von mehr als 100.000 Euro und weniger als 2 Mio. Euro, und seit in Krafttreten der Novellierung des AltFG am 1.8.2018, das Informationsblatt zu veröffentlichen. Veranlagungen unter 2 Millionen Euro unterliegen (anstatt bislang unter 1,5 Millionen Euro) also dem Alternativfinanzierungsgesetz.
Veranlagungen über 2 Millionen Euro hingegen sind dem KMG (Kapitalmarktgesetz) zuzuordnen und fallen nicht ins Alternativfinanzierungsgesetz. Werden mindestens 2 Mio Euro bis maximal 5 Mio Euro gefundet, so ist vom Darlehensnehmer ein sogenannter „vereinfachter Prospekt“ zu erstellen und zu veröffentlichen.
Weitere Bestimmungen ergeben sich bei einem Schwellenwert über 5 Mio. Euro. Bei einem Fundingvolumen von über 5 Mio Euro gilt grundsätzlich volle Prospektpflicht für den Darlehensnehmer.
Das Alternativfinanzierungsgesetz, auch AltFG genannt, bietet Investoren Sicherheit bei ihrer Anlage und schafft Mindeststandards für moderne Investments. Das AltFG wurde für den österreichischen Rechtsraum geschaffen um Anlegerschutz zu berücksichtigen. Neben Rechtssicherheit und Praktikabilität werden somit Mindeststandards für Crowdinvesting gelegt.
In Österreich ist der Investor grundsätzlich nach AltFG pro Projekt und innerhalb von 12 Monaten auf 5.000 Euro pro Emission beschränkt, außer der Investor bestätigt, dass er maximal das Doppelte seines durchschnittlichen Netto-Monatseinkommens (auf 12 Monate gerechnet) oder maximal 10% seines gesamten Finanzanlagevermögens investiert. Die Eckpunkte des AltFG sowie eine Conclusio zum Alternativfinanzierungsgesetz gibt es hier: AltFG.
Die Statistik zeigt: Das Gesamtvolumen von Crowdfinanzierung im allgemeinen ist gestiegen. Für dessen Wachstum ist ausschließlich das Crowdinvesting im Immobilienbereich verantwortlich. Immer mehr Investoren entscheiden sich für Crowdinvesting. Diese alternative Anlageform, bei welcher mit relativ kurzer Laufzeit eine attraktive Rendite erzielt werden kann, gewinnt immer mehr an Bedeutung. Im Vorjahr 2017 hat sich vor allem der Trend im Immobilien-Crowdinvesting verstärkt bemerkbar gemacht. Fast die Hälfte des Gesamtvolumens aller Crowdfunding-Projekte in Österreich entfiel auf diesen Bereich. Davon entstammen 8 der 15 Projekte mit dem höchsten Transaktionsvolumen dem Immobilien-Segment. Mehr zu den aktuellen Rendity-Projekten hier.