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Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)

Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)

Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) wurde 2015 geschaffen und reguliert Crowdfunding –konkret Crowdinvesting beziehungsweise Crowdlending. Es bietet Investoren Sicherheit bei ihrer Anlage, schafft Mindeststandards für moderne Investments und bietet somit unkomplizierten und kostengünstigen Zugang zum Kapitalmarkt. Neben Rechtssicherheit und Praktikabilität wurden mit dem AltFG somit gewisse Standards für Crowdinvesting gelegt.

Für vermittelnde Plattform, der Emittent und der Investor selbst, gelten folgende Regeln:

Plattformbetreiber

  • Geldwäschepräventation durch Identifizierung der Anleger
  • Veröffentlichung des Jahresabschlusses
  • Mindestinformationspflichten hinsichtlich der Plattform sowie den Betreibern und wie diese Projekte auswählen beziehungsweise Entgelte einfordern
  • Verbot, selbst als Emittent auf der eigenen Plattform aufzutreten
  • Hinweispflicht bezüglich der empfohlenen Risikostreuung und Warnpflicht hinsichtlich des Risikos eines Totalverlustes der Investition

Investor

  • Maximale Investitionssumme von 5.000 Euro pro Projekt innerhalb von zwölf Monaten (außer es handelt sich um professionelle Anleger, eine juristische Person oder aber der Anleger liefert bestimmte Auskünfte zu seinem Einkommen)
  • Zweiwöchiges Rücktrittsrecht, also die Möglichkeit 14 Tage lang vom Vertrag zurückzutreten

Emittent

  • Ab 250.000 Euro binnen zwölf Monaten muss ein Informationsblatt erstellt werden, das umfassend über das Projekt informiert
  • Ab zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten ist das Kapitalmarktgesetz anzuwenden und ein Prospekt zu erstellen

Deutschland hat Crowdinvesting mit dem Kleinanlegerschutzgesetz reguliert. Dieses unterscheidet sich gegenüber dem österreichischen Alternativfinanzierungsgesetz etwa dahingehend, dass deutsche Investoren 10.000 Euro pro Projekt investieren können. Sie haben aber ebenso die Möglichkeit, 14 Tage lang von einem Projekt zurückzutreten.

Mit dem 10. November 2021 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft, die Crowdfunding unionsweit regelt. EU-Plattformbetreiber haben so einfacheren Zugang zum EU-Markt, zudem können Emittenten in einem Zeitraum von zwölf Monaten bis zu fünf Millionen Euro prospektfrei einwerben. An der maximalen Investitionssumme pro Investor und Projekt wird unterdessen nicht gerüttelt.