Risikohinweis Anlageschwellen:

Aufgrund von aufsichtsrechtlichen Pflichten ist die Rendity als vertraglich gebundener Vermittler der CONCEDUS GmbH verpflichtet, von seinen Kunden Nachweise für das getätigte Investment in bestimmte Finanzprodukte nach § 65a WpHG, aufgrund der zuvor getroffenen Kenntnisse und Erfahrungen der KundIn, einzuholen, sowie Informationen per Selbstauskunft abzufragen, die Aufschluss über die finanzielle Situation der KundIn geben können. Diese Pflichten gelten gemäß § 6 Wertpapierprospektgesetz insbesondere dann, wenn Finanzprodukte per Wertpapierinformationsblatt nach § 4 Wertpapierprospektgesetz vertrieben werden. Für den Fall, dass die Anlageschwellen nicht eingehalten werden, besteht die Gefahr, dass sich Ihr finanzielles Risiko erhöht, weil die Investitionssumme im Verhältnis zu Ihrem sonstigen frei verfügbaren Vermögen außer Verhältnis stehen kann. Hiervor möchten wir aber auch der Gesetzgeber Sie bewahren. Daher bitten wir Sie höflich, diese Informationen sorgfältig zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Die nachfolgenden Informationen fragen wir im Wege der sog. Selbstauskunft ab. Das bedeutet, dass Sie erklären, über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen, die für Ihr Investment nach der folgenden Vorschrift notwendig sind. Wir sind nicht verpflichtet, diese Selbstauskunft zu überprüfen. Wir behalten uns aber vor, soweit wir dies für notwendig erachten, stützende Unterlagen anzufordern bzw. Ihr Zeichnungsangebot abzulehnen oder herabzusetzen, soweit dies aufgrund Ihrer Selbstauskunft erforderlich ist. In diesem Falle würden Sie gesondert informiert. Der Investor verpflichtet sich gegenüber Rendity, dass alle von Ihm getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen und Rendity darauf vertrauen darf, dass alle vom Gesetz geforderten Kapitalnachweise beim jeweiligen Kunden vorliegen.

Auszug aus dem WpHG:

„Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) § 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes von dem nicht qualifizierten Anleger eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen in dem Umfang einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:

  1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder
  2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers, höchstens jedoch 25 000 Euro. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, 1 000 Euro nicht überschreitet. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Vertragsschluss über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, 1 000 Euro oder die in Satz 1 genannten Beträge nicht übersteigt. (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informationen auf Angaben des nicht qualifizierten Anlegers beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seines nicht qualifizierten Anlegers nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben des nicht qualifizierten Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.“